1. Geltungsbereich der Bedingungen
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten in Verbindung mit jedem Einzelauftrag, Beratungs- oder Wartungsvertrag sowie Materiallieferungen und sonstigen Leistungen.
1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden oder Auftraggeber erkennt Bioservice Otto nicht an, es sei denn, Bioservice Otto hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Bioservice Otto in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden oder Auftraggeber seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Leistungsumfang und -ausführung
2.1.Bioservice Otto erbringt während der vereinbarten Vertragsdauer die vereinbarte Leistung im Rahmen seiner jeweiligen Standard-Leistungsbeschreibung nebst individuellen Änderungen bzw. Ergänzungen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
2.2. Die Leistungen vom Bioservice Otto werden von geschultem Fachpersonal und nach anerkannten, praxistauglichen Arbeitsmethoden durchgeführt.
2.3. Bioservice Otto erbringt seine Leistungen in den vereinbarten oder festgelegten Zeitabständen und im Rahmen der regelmäßigen Wartungszeiten in Abstimmung mit dem Kunden oder Auftraggeber.
2.4. Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn sie von Bioservice Otto nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind. Leistet der Kunde von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlungen nicht, verlängern sich die verbindlich vereinbarten Leistungszeiten entsprechend. Durch sein Verhalten evtl. veranlasste Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.5. Beeinflusst eine nach Auftragserteilung vereinbarte Änderung einer Leistung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, wird automatisch und unverzüglich die durch die Änderung bedingte Vertragsanpassung unter Berücksichtigung entstehender Mehraufwendungen vereinbart.
2.6. Bei Unterstützungsleistungen von Bioservice Otto ist diese nur für ihre Unterstützungsleistung, der Kunde jedoch für das Gesamtergebnis verantwortlich.
2.7. Höhere Gewalt oder bei Bioservice Otto oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge von Aufruhr, Streik, Aussperrung, die Bioservice Otto oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten oder zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde den Wartungsvertrag kündigen.
2.8. Bioservice Otto übernimmt aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren keine Garantien für eine erfolgreiche Schädlingsbekämpfung. Ein Haftungsanspruch oder Schadenersatzansprüche, die sich aus Fremdgutachten, gutachterlichen Stellungnahmen oder ähnlichen begründen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2.9. Bioservice Otto ist nicht zur Entfernung von Tierkadavern, toten Insekten oder bekämpften Nestern jeglicher Art verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Mitwirkung des Kunden oder Auftraggeber
3.1. Zum Zwecke der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen und der gesundheitlichen Sicherheit des Kunden oder Auftraggeber stellt Bioservice Otto dem Kunden oder Auftraggeber soweit notwendig Merkblätter zur Verfügung. Die Merkblätter enthalten unabdingbare Verhaltensmaßregeln für den Kunden oder Auftraggeber. Der Kunde oder Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Merkblättern beschriebenen Leistungen und Mitwirkung vor, während und nach der Maßnahme durchzuführen bzw. die beschriebenen Vorgaben einzuhalten.
3.2. Der Kunde hat zugesandte Ware ausschließlich unter Beachtung der Gebrauchsanweisung (Beipackzettel bzw. Aufdruck auf der Verpackung) und des Anwendungsbereiches zu verwenden bzw. anzuwenden. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenen Sicherheits- und Entsorgungsvorschriften eingehalten werden.
3.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Haus/Betrieb/Wirkungsbereich ein ausreichender Hygiene- und der Reinigungsstandard eingehalten bzw. eingerichtet wird.
3.4. Um den Erfolg der durchzuführenden Behandlungsmethoden nicht zu beinträchtigen, hat der Kunde zu gewährleisten, dass während der Behandlungsmaßnahmen keine anderen Bekämpfungsmaßnahmen, Präparate oder Wirkstoffe angewendet werden als die vereinbarten.
3.5. Der Kunde trägt die Beweislast für die Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht.
3.6. Die nach der Bekämpfungsmaßnahme notwendige Reinigung des Objekts ist vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. Zeitweise sind Räumlichkeiten für die Dauer einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme nicht nutzbar. Für hierdurch entstehende Schäden haftet Bioservice Otto nicht.
4. Abnahme
4.1. Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von Bioservice Otto eine Werksleistung zu erbringen war, unverzüglich oder auf Verlangen von Bioservice Otto schriftlich zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen verweigert werden.
4.2. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann Bioservice Otto eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Kunde das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
5. Gefahrtragung
5.1. Im Fall eines Versendungskaufes geht die Gefahr und das Risiko mit Ausgabe der Lieferung an den Transporteur auf den Kunden oder Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Bioservice Otto noch andere Leistungen, z.B. Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
5.2. Bioservice Otto wird im Fall eines Versendungskaufs auf Wunsch und Kosten des Kunden oder Auftraggeber die Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge eines vom Kunden oder Auftraggeber zu vertretenden Umstandes, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden oder Auftraggeber über.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die vom Kunden oder Auftraggeber zu leistenden Vergütungen für Beratungen, Wartungsverträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen sind in den in den Rechnungen oder Verträgen angegebenen Fristen ohne Abzüge oder Kürzungen zu leisten.
6.2. Die vereinbarte Vergütung kann vom Bioservice erhöht werden, wenn sich die der Vergütung zu Grunde liegenden Preisfaktoren erhöhen. Die Erhöhung ist frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres zulässig. Beträgt die Erhöhung innerhalb eines Vertragsjahres mehr als 5%, so ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung berechtigt.
6.3. Zusätzliche, von der Vergütung gem. Nr. 6.1. nicht erfasste Leistungen, erbringt Bioservice Otto, sofern nicht anders vereinbart, gegen Vergütung nach dem sich aus dem Tätigkeitsbericht ergebenden Zeit- und Materialaufwand, Die Vergütung gilt ab Sitz Bioservice Otto.
6.4. Zu den vereinbarten Preisen kommen die Umsatzsteuer in der gesetzlich gültigen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandsleistungen hinzu.
6.5. Die Vergütung ist grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
6.6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können von Bioservice höher angesetzt werden, wenn Bioservice Otto eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
6.7. Der Kunde darf gegen Forderungen vom Bioservice Otto nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
7. Eigentumsvorbehalt
Bioservice Otto behält sich das Eigentum an verkauften Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden oder Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die Bioservice Otto zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Dem Kunden oder Auftraggeber ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
8. Mängel der Leistung
Hat das Bioservice Otto eine Sache verkauft oder eine Werksleistung erbracht, so gilt:
8.1. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Leistung ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme der Leistung vorbehält.
8.2. Im Fall eines Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Bestimmung unter Nummer 9.
8.3. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme der Leistung, es sei denn, Bioservice Otto hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die vorstehende Bedingung gilt weder für Bauleistungen von Bioservice Otto noch in Fällen, in denen ein Verbraucher eine bewegliche Sache vom Bioservice Otto kauft oder sich eine von Bioservice Otto herzustellende bzw. zu erzeugende bewegliche Sache liefern lässt.
9. Haftung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz
Ansprüche des Kunden oder Auftraggeber auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
9.1. Bioservice Otto haftet bei von ihr zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung von Bioservice Otto auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2. Bioservice Otto haftet auch bei gewöhnlich fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise, wobei die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
9.3. Ist der Kunde Verbraucher, haftet Bioservice Otto auch bei einer gewöhnlich fahrlässigen Pflichtverletzung, die nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geführt hat, bis zur Höhe von maximal 10% der für die vertragliche Leistung vereinbarten Vergütung bzw. ersetzt Bioservice Otto bis zu dieser Höhe vergebliche Aufwendungen des Kunden oder Auftraggeber. Für mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden haftet Bioservice Otto bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit nicht.
9.4. Die Haftung vom Bioservice ist nicht ausgeschlossen bzw. begrenzt, wenn Bioservice Otto einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
9.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist nicht ausgeschlossen.
9.6 Schäden am behandelten Gut des Auftraggebers sind grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Vertragsdauer
10.1. Der Vertrag beginnt zu dem im Vertragsschein festgelegten Datum und wird für die Dauer von mindestens zwei Jahren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
10.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Kündigungsregelung unberührt. Wichtige Kündigungsgründe für Bioservice Otto sind insbesondere, wenn der Kunde oder Auftraggeber nicht mitwirkt und nicht vereinbarungsgemäß zahlt.
10.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Nebenabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen, Form, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von Bioservice Otto zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
13.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
13.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftliche Zweck der fehlenden oder
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch
unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 12.2. vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden oder Auftraggebers ist die von Bioservice auf ihren Rechnungen angegebene Zahlstelle.
14.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
14.3. Bioservice ist berechtigt, seine Leistungen durch Subunternehmer erfüllen zu lassen.
14.4. Der Kunde oder Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Bioservice Otto übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
14.5. Der Kunde oder Auftraggeber hat seine Wohnsitz- oder Sitzwechsel dem Bioservice Otto unverzüglich anzuzeigen.
14.6. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden oder Auftraggeber zu berücksichtigen sind.
Stand Mai 2023